§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Schützengesellschaft zu Emmerstedt e.V. 1855
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig VR 130005 eingetragen und hat seinen Sitz in Emmerstedt
§ 2
Zweck des Vereins
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- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Abgabenordnung. Die vorhandenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes
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- Wichtigste Aufgabe des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Schießsportes als Leibesübung. Zu diesem Zweck sind Wettkämpfe und Meisterschaften des Schießsportes auszutragen. Intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport und deren Betreuung gilt in diesem Rahmen als besondere Verpflichtung des Vereins.
- Der Verein ist allein wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt. Die Pflege und Wahrung des traditionellen Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens dient der Förderung des Gemeinsinns und der Kameradschaft unter den Schützen sowie der Verbundenheit mit der Bevölkerung.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
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- Der Verein hat:
- männliche und weibliche Mitglieder über 18 Jahre
- jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
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- Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
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- Das neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung. Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und deren Unterschrift.
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- Stimmberechtigt sind männliche und weibliche Mitglieder über 18 Jahre.
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- Mitglieder, die sich um das Schützenwesen und den Schießsport im Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie gehören dem Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme an.
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- Nach ehrenhaftem Ausscheiden eines amtierenden Vorsitzenden, kann die Hauptversammlung diesen zum Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im Gesamtvorstand wählen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Angaben der Mitglieder elektronisch gespeichert und für Vereinszwecke bearbeitet werden. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Verbandsebene für sport- und verwaltungsbezogene Zwecke weitergegeben werden. Bei besonderen sportlichen Erfolgen darf der Name auch mit Bild in der Presse oder im Internet veröffentlicht werden. Jedes Mitglied kann diese Freigabe jederzeit schriftlich widerrufen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahrs mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden ( siehe § 5 ). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die dann durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen. Die geleisteten Beiträge werden nicht erstattet.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt seinen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden ( siehe § 2) .
§ 8
Verwaltung des Vereinsvermögens
Insofern nicht der ganze Verein über die Vermögensverwaltung zu entscheiden hat, unterliegt dieselbe dem Vorstand. Die Kassengeschäfte werden von dem Schatzmeister erledigt.
§ 9
Der Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus acht von der Versammlung gewählten Mitgliedern.
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Schießsportleiter/in
- Jugendleiter/in
- Damenleiterin
- Waffenmeister
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- Die von a. bis h. genannten bilden den Vorstand im rechtlichen Sinne ( BGB ), der im Vereinsleben als geschäftsführender Vorstand bezeichnet wird.
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- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Schützengesellschaft wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden mit zwei Vorstandsmitgliedern oder dem 2. Vorsitzenden mit zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
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- Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Eine Tagesordnung soll möglichst mit Einladung bekanntgegeben werden. Zu den Vorstandssitzungen können erforderlichenfalls Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzugezogen werden.
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- Beschlussfassungen des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden ( vgl. § 17 Abs. 3, Satz 1 u. 3 ). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
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- Die Mitglieder des Vorstandes und vom Vorstand beauftragte Mitglieder des erweiterten Vorstandes können an allen Sitzungen und Versammlungen teilnehmen.
Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen, ohne dass es einer Vollmacht oder Beschlussfassung des Vereins bedarf. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Leiter gegenzuzeichnen ist. Regelmäßig, spätestens aber alle zwei Monate soll eine Vorstandssitzung stattfinden. Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist vom Vorstand ein Ersatzmann zu wählen, der (nach Bestätigung des Gesamtvorstandes) an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung.
§ 10
Der erweiterte Vorstand
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- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes ( § 9, 1 a. – h. )
- der Pressewart
- die Gruppenleiter/in der einzelnen Schießsportgruppen
- der Kommandeur
- der Adjudant
- der Fahnenträger
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- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren bis zum Zeitpunkt der Neuwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann den erweiterten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluß abberufen. Hierfür ist die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
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- Der Vorstand ernennt bei Ausfall eines Mitgliedes kommissarisch einen Vertreter, er führt die Geschäfte bis zur nächsten Hauptversammlung.
- Die Vorschriften des § 9 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gelten sinngemäß für die Sitzung des erweiterten Vorstandes.
§ 11
Der Gesamtvorstand
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- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
- den Ehrenmitgliedern
- den Ehrenvorsitzenden
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- Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
- Beratung des erw. Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
- Bestätigung der vom Vorstand kommissarisch eingesetzten Mitglieder bis zur nächsten Wahl
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
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- Der Gesamtvorstand soll vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einmal im Jahr einberufen werden.
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- Die Einladungen zur Gesamtvorstandssitzung hat 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
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- Der Vorsitzende oder Vertreter muss den Gesamtvorstand einberufen, wenn 5 ( fünf ) seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen. Der Antrag ist unter Angaben des Grundes an den Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag muß von allen Antragstellern unterschrieben sein.
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- Erfolg die Einberufung hierzu nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung, können die Antragsteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.
- Beschlussfassungen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
§ 12
Kassenprüfer
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- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen des Vereins verwendet wurden.
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- Dem Verein müssen für diese Aufgaben 2 Kassenprüfer zur Verfügung stehen.
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- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein. Sie werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
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- Bei der Wahl der Kassenprüfer muß ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich 1 Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet jeweils nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist nach 1 Jahr zulässig.
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- Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen, möglichst nach Beendigung des Geschäftsjahres.
- Über die durchgeführten Buchführungen sind Berichte zu erstellen, denen zufolge dem Schatzmeister durch die Hauptversammlung Entlastung erteilt werden kann.
§ 13
Pflichten des Schatzmeisters
Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte. Zur Entgegennahme der Beiträge bedient er sich der gegebenen Möglichkeiten
§ 14
Der Schießsportleiter
Der Schießsportleiter muß seine Schießwartprüfung beim Deutschen Schützenbund abgelegt haben. Der Schießsportleiter ist verantwortlich für den gesamten Schießbetrieb innerhalb des Vereins. Im obliegt es, die Schieß – und Meisterschaftstermine des Vereins festzulegen, die jedoch der Vorstandszustimmung bedürfen. Ihm zur Seite stehen die Schießwarte und die Mitglieder, welche vom Vorstand zur Durchführung eines Schießens mit herangezogen werden.
§ 15
Der Waffenmeister und Gerätewart
Der Waffenmeister und Gerätewart ist für die Waffen und Geräte verantwortlich.
§ 16
Der Jugendleiter
Dem Jugendleiter obliegt die Betreuung der Schützenjugend.
§ 17
Die Hauptversammlung
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- Einmal im Jahr muss vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden eine Hauptversammlung einberufen werden. Die Einladung muss spätestens 10 Tage vorher schriftlich oder auch durch Zeitungsanzeige erfolgen. Folgende Punkte muss die Hauptversammlung enthalten:
- Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
- Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
- Bericht der Kassenprüfung
- Beschlußfassungen, Satzungsänderungen
- etwa anfallende Wahlen
- Verschiedenes
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- Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindesten 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
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- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenenthaltungen werden dabei nicht gewertet.
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- Die Wahlen zum erweiterten Vorstand haben in allen Positionen einzeln zu erfolgen. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muß eine Wahl schriftlich und geheim erfolgen.
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- Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Ergibt das Wahlergebnis Stimmengleichheit, entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Spitzenbewerbern.
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- Sämtliche Wahlen führt der 1. Vorsitzende durch. Die Wahl des 1. Vorsitzenden des Vereins leitet ein Ehrenvorsitzender, ein Ehrenmitglied oder ein Alterspräsident, der aus dem Kreis der anwesenden Stimmberechtigten zu wählen ist.
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- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 25% stimmberechtigter Mitglieder unter Angaben des Grundes verlangt wird.
- Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der 3 /4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 18
Die Schießstandanlagen
Die Schießstandanlagen dienen allen Mitgliedern des Vereins zum Durchführen von Schießen jeglicher Art. Über die Benutzung der Schießstände entscheidet der Vorstand. Die Aufsichtskräfte haben dafür zu sorgen, dass das Schießen reibungslos durchgeführt wird. Schießvorschriften und Anordnungen sind unbedingt zu befolgen. Mitglieder und Gäste, welche diese Anordnung nicht befolgen, sind unverzüglich vom Schießstand zu weisen.
Nach Beendigung eines Schießens sind die Schießstandanlagen sauber zu verlassen.
§ 19
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Schießsportes im Ortsteil Emmerstedt zu verwenden hat.
§ 20
Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Mitglied darf Gewinnanteil, Zuwendungen oder ähnliches bezahlt werden.
Diese geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 08. März 2014 an die Stelle der Satzung vom 26. Februar 2005 nebst Nachträgen und Änderungen.
Emmerstedt, 08.März 2014
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Der Vorstand der Schützengesellschaft zu Emmerstedt e.V. 1855
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